Strafrecht · Kanzlei mandati

Strafbefehl erhalten?
Die Frist zählt.

Gegen einen Strafbefehl ist grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch möglich. Lassen Sie das Schreiben und das Zustelldatum deshalb zeitnah prüfen.

Zustellung und Frist sichern.

Bewahren Sie den Strafbefehl und den Zustellumschlag auf. Maßgeblich für die Einspruchsfrist ist die Zustellung. Eine Anfrage an die Kanzlei oder ein Anruf allein legt keinen Einspruch ein und wahrt die Frist nicht.

Umfang eines Einspruchs prüfen.

Ein Einspruch kann sich gegen den Strafbefehl insgesamt richten oder auf bestimmte Punkte beschränkt werden. Ob etwa eine Beschränkung auf die Tagessatzhöhe in Betracht kommt, muss anhand der Entscheidung, der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Verfahrensrisiken besprochen werden.

Vor der Entscheidung die Folgen abwägen.

Soweit kein rechtzeitiger Einspruch erhoben wird, steht ein Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich. Ob und in welchem Umfang Sie vorgehen sollten, braucht eine individuelle Prüfung. Wir besprechen Unterlagen, Frist und die Möglichkeiten einer Beauftragung.

Häufige Fragen

Wie lange kann ich Einspruch einlegen?

Grundsätzlich zwei Wochen nach Zustellung. Der Einspruch ist bei dem Gericht einzulegen, das den Strafbefehl erlassen hat. Die gesetzliche Form muss beachtet werden.

Kann ich nur die Tagessatzhöhe angreifen?

Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ob eine Beschränkung in Ihrem Fall sinnvoll und wirksam ist, sollte vorab anhand des Strafbefehls geprüft werden.

Gesetzliche Grundlagen

Diese allgemeinen Informationen ersetzen keine Beratung zu Ihrem Einzelfall. Eine Anfrage allein wahrt keine Frist.

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Ein Vorwurf wirft Fragen auf.
Sprechen wir darüber.

Schildern Sie uns kurz die Situation und nennen Sie bekannte Termine oder Fristen. Wir klären die Möglichkeiten einer Beauftragung.

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Eine Anfrage allein wahrt keine Frist und begründet noch kein Mandat.

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